Welche Kosten müssen nach § 255 Abs. 2 HGB zwingend in die Herstellungskosten einbezogen werden?
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A
Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung
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B
Alle Gemeinkosten einschließlich Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten
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C
Ausschließlich die direkt zurechenbaren Fertigungseinzelkosten
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D
Materialeinzelkosten, alle Gemeinkosten und Vertriebskosten