§34c Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht 2 — Questions and Answers
Question 1: Nach welcher Mindestfrist kann der Vermieter frühestens ein Mieterhöhungsverlangen zur ortsüblichen Vergleichsmiete stellen (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB)?
- 6 Monate nach der letzten Mieterhöhung
- 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung (Correct answer)
- 18 Monate nach der letzten Mieterhöhung
- 24 Monate nach der letzten Mieterhöhung
Correct answer: 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung
Das Mieterhöhungsverlangen zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann gemäß § 558 Abs. 1 S. 2 BGB frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden.
Question 2: Welche Kappungsgrenze gilt grundsätzlich bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB)?
- 10 %
- 15 %
- 20 % (Correct answer)
- 25 %
Correct answer: 20 %
Die Miete darf innerhalb von drei Jahren grundsätzlich um nicht mehr als 20 % erhöht werden; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Absenkung auf 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
Question 3: Was ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB?
- Ein privat erstellter Mietspiegel ohne behördliche Anerkennung
- Ein nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter und von der Gemeinde anerkannter Mietspiegel (Correct answer)
- Ein Mietspiegel ausschließlich für Luxuswohnungen
- Ein Mietspiegel, der nur für Neubauten gilt
Correct answer: Ein nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter und von der Gemeinde anerkannter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt sein.
Question 4: Was ist Sondereigentum im Wohnungseigentumsrecht (WEG)?
- Das gemeinschaftliche Eigentum aller Wohnungseigentümer
- Das alleinige Eigentum des einzelnen Wohnungseigentümers an seiner Wohnung und den nicht zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Bestandteilen (Correct answer)
- Das Eigentum der Hausverwaltung an den Gemeinschaftsflächen
- Das Eigentum an Stellplätzen außerhalb des Gebäudes
Correct answer: Das alleinige Eigentum des einzelnen Wohnungseigentümers an seiner Wohnung und den nicht zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Bestandteilen
Sondereigentum bezeichnet das alleinige Eigentum eines Wohnungseigentümers an seiner Wohnung sowie an nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteilen (§ 3 WEG).
Question 5: Was gehört zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
- Die einzelnen Wohnungen der Eigentümer
- Kellerräume, die einem einzelnen Eigentümer als Sondereigentum zugewiesen sind
- Grundstück, tragende Wände, Treppenhaus und Dach (Correct answer)
- Einbauküchen in den einzelnen Wohnungen
Correct answer: Grundstück, tragende Wände, Treppenhaus und Dach
Das Gemeinschaftseigentum umfasst das Grundstück sowie alle Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum stehen, insbesondere tragende Konstruktionen, Treppenhaus und Dach (§ 1 Abs. 5 WEG).
Question 6: Wer ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig?
- Jeder Eigentümer verwaltet seinen Anteil selbst
- Der bestellte WEG-Verwalter (Correct answer)
- Das örtliche Grundbuchamt
- Die zuständige Gemeinde
Correct answer: Der bestellte WEG-Verwalter
Der nach § 26 WEG bestellte Verwalter ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Umsetzung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung zuständig.
Question 7: Was beschließt die Wohnungseigentümerversammlung gemäß WEG?
- Ausschließlich die jährliche Hausgeldabrechnung
- Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung sowie alle das Gemeinschaftseigentum betreffenden Angelegenheiten (Correct answer)
- Änderungen der Grundbucheintragungen
- Mieterhöhungen für Mieter in der Anlage
Correct answer: Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung sowie alle das Gemeinschaftseigentum betreffenden Angelegenheiten
Die Wohnungseigentümerversammlung ist das oberste Beschlussgremium der WEG und entscheidet über alle Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 23 WEG).
Nach welcher Mindestfrist kann der Vermieter frühestens ein Mieterhöhungsverlangen zur ortsüblichen Vergleichsmiete stellen (§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB)?