§43 IfSG Infektionsschutzbelehrung
§43 IfSG Tätigkeitsverbote und Beschäftigungsverbote
Wann darf eine Person laut §42 IfSG nicht in der Lebensmittelbranche tätig sein?
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A
Bei Erkrankung an Typhus, Paratyphus oder Cholera
B
Bei einer leichten Erkältung ohne Fieber
C
Bei einer abgeheilten Wunde ohne Entzündungszeichen
D
Bei Pollenallergie
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